Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, welche Voraussetzungen nach dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 erfüllt sein müssen, damit die gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils aufrecht bleiben kann

Die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge, aber auch die Belassung einer solchen Obsorgeregelung kann in allen Fällen des § 180 Abs 1 und Abs 3 ABGB auch gegen den Willen beider oder gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden; auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 180 ABGB nF


Schlagworte: Familienrecht, Änderung der Obsorge, gegen den Willen eines Elternteils, Kindeswohl


GZ 3 Ob 145/13i, 08.10.2013


 


OGH: Der OGH hat zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, bereits klargestellt, dass eine Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge, aber auch die Belassung einer solchen in allen Fällen des § 180 Abs 1 und Abs 3 ABGB nicht nur gegen den Willen eines Elternteils, sondern auch gegen den Willen beider angeordnet werden kann. Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus; ob ein solches Mindestmaß gegeben ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass ihr keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. Auch die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. Das gilt ebenso für die am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll.


 


Das Rekursgericht hat zutreffend auf die aktuelle, nach Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses eingetretene, für die Beurteilung wesentliche Entwicklung Bedacht genommen. Demnach hat die Mutter ihren seit Ende August 2012 bis Dezember 2012 geleisteten Widerstand gegen die Ausübung des 14-tägigen Regelbesuchs- und Ferienbesuchsrechts des Vaters, der seine Ursache im - keinesfalls zu vernachlässigenden, noch nicht abschließend geklärten und vom Vater jedenfalls vorerst bagatellisierten - Verdacht hatte, der väterliche Großvater habe die beiden Buben sexuell missbraucht, mit Weihnachten 2012 aufgegeben; seither funktioniert die Ausübung des Kontaktrechts weitestgehend problemlos; die Mutter hat mit dem Vater im März 2013 trotz des Widerstands eines Buben kooperiert, damit der Kontakt stattfinden kann; bei diesem tolerierte der Vater - entgegen seiner früheren Haltung - die vorübergehende Anwesenheit der Mutter.


 


Zentraler Kritik- und Anhaltspunkt des Erstgerichts (auf der Basis eines Gutachtens eines kinderpsychologischen Sachverständigen) für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter war die Unterbindung des Kontakts zwischen dem Vater und seinen Söhnen und die dadurch bedingte Gefahr des für die Kinder nachteiligen Zerreissens des Bindungsbandes, die durch die Veränderung des Verhaltens der Mutter (derzeit) nicht mehr aktuell ist; die weiteren Vorwürfe des Erstgerichts, die Mutter mache den Vater vor den Kindern schlecht, suggeriere ihnen Angst vor dem Vater und beeinflusse sie dahin, sie seien vom väterlichen Großvater sexuell missbraucht worden, liegen zum Teil lange zurück, lassen sich zeitlich nicht ausreichend präzise einordnen oder stellen zum Teil bloße Mutmaßungen dar. Die - auch auf dem von den Eltern gewonnenen persönlichen Eindruck basierende - Einschätzung des Rekursgerichts, die Mutter werde auch künftig die Ausübung des Kontaktrechts durch den Vater unterstützen, zumindestens dann, wenn ihren Befürchtungen durch entsprechende Maßnahmen des Vaters Rechnung getragen werde, und die weitere Beurteilung, deshalb bedürfe es nicht mehr eines Obsorge- und Betreuungswechsels, sondern der Verbleib der Buben bei der Mutter entspreche dem Kindeswohl, stellen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Es ist nämlich eine Gesamtbetrachtung anzustellen und auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse (die Trennung der Eltern erfolgte 2008; sie einigten sich schon 2008 auf einen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter) sowie auf das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen. Angesichts der aktuellen Kooperationsbereitschaft beider Seiten erscheint auch die Erwartung, zwischen den Eltern bestehe nunmehr doch eine noch ausreichende Gesprächsbasis als Voraussetzung für die sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Obsorge, keineswegs unvertretbar.


 


Die gerügten Mängel des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen aber nicht vor (der Ausgang des Strafverfahrens gegen den väterlichen Großvater ist für die Entscheidung im Obsorgestreit nicht präjudiziell; eine Abweichung von den festgestellten Ausführungen des Sachverständigen liegt nicht vor, weil die Mutter ihr Verhalten entscheidend verändert hat).


 


Sollte sich in Hinkunft eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse (zB im aktuellen Verhalten der Mutter) ergeben, steht es dem Vater frei, gem § 180 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 eine Neuregelung der Obsorge zu beantragen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at