Art XII Z 3 EGUStG ist eine Bestimmung bürgerlich-rechtlicher Natur; auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen
Art XII Z 3 EGUStG
Schlagworte: Schadenersatz, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Rückforderung, Wegfall der Unternehmereigenschaft
GZ 9 Ob 59/12k, 31.07.2013
OGH: Das Gericht hat in seiner Entscheidung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Weg des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte. Eine Partei hat daher auch Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten einschließlich der USt, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Steht ihr das Recht auf Vorsteuerabzug zu, so hat die unterlegene Partei für die vorher ersetzte USt allerdings einen Rückersatzanspruch gem Art XII Z 3 EGUStG und kann diesen in einem gesonderten Rückersatzprozess geltend machen, weil es sich beim Ersatz von Prozesskosten umsatzsteuerrechtlich um echten nicht steuerbaren Schadenersatz handelt. Für das Entstehen des Rückersatzanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur darauf, ob er dazu abstrakt berechtigt wäre.
Die in einem Rechtsstreit über diesen Rückersatzanspruch auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen hat das Gericht (wie bei der Rechnungslegungspflicht gem § 11 Abs 1 UStG) selbst zu lösen. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist nach § 12 UStG zu beurteilen. Voraussetzung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist ua die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG sowohl des Erbringers als auch des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung, wobei die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der (Beendigung der) Leistung gegeben sein muss.
Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehören daher etwa auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine Umsätze mehr getätigt werden.