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Zivilrecht

OGH: Zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 16 WEG 2002


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, Inanspruchnahme allgemeiner Teile, wichtiges Interesse


GZ 5 Ob 154/13b, 28.08.2013


 


OGH: Zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) liegt bereits eine umfangreiche Judikatur des erkennenden Senats vor. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Nur in Fällen einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rsp eine Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft als ein Kriterium heranzuziehen ist. Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen.


 


Die Vorinstanzen stellten hier darauf ab, dass die Allgemeinflächen im Außenbereich von der geplanten Maßnahme, mit Ausnahme der zu erwartenden Bautätigkeit, völlig unberührt bleiben, und dass lediglich die Decke zwischen zwei der Antragstellerin zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Einheiten von den Baumaßnahmen betroffen ist. Weiters waren die Vorinstanzen der Ansicht, dass in einem Geschäftslokal, in dem üblicherweise schwere Lasten zu transportieren sind, die angestrebte bauliche Änderung (Verbindung der übereinander liegenden Geschäftsflächen samt Errichtung einer Säulenhebebühne zum Warentransport und einer internen Treppe) jedenfalls dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seiner Objekte zu ermöglichen. Diese Beurteilung ist auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltssubstrats jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Verkennung der Änderungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002.

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