Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich
§ 14 WEG, § 182 AußStrG
GZ 8 Ob 22/13p, 5.4.2013
OGH: Die Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Ehegatten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG erfolgt unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte (arg: „geht unmittelbar ins Eigentum über“). Der Verbücherung kommt nur noch dekl Bedeutung zu, sodass insoweit eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes vorliegt. § 14 Abs 1 Z 5 WEG ordnet für den Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 oder Z 2 WEG die sinng Anwendung des § 182 Abs 3 AußStrG an. Danach hat das Verlassenschaftsgericht Erwerbern, die nicht aufgrund der Einantwortung Rechte an bücherlich zu übertragenden Sachen erworben haben, eine Bestätigung darüber auszustellen, dass sie als Eigentümer in die öffentlichen Bücher eingetragen werden können. Dadurch wird bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des § 14 WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat.
Da der Zuwachs in das Eigentum des Überlebenden unmittelbar erfolgt, ist hiefür die Zustimmung des Erben bzw eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nicht erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist daher im Rechtsweg auszutragen und verhindert den Zuwachs nicht. Demgemäß wurde in der bisherigen Rsp auch für die Erteilung der Amtsbestätigung die Zustimmung des Erben nicht als erforderlich erachtet.
Richtig ist, dass § 182 Abs 3 AußStrG 2005, dessen sinngemäße Anwendung § 14 Abs 1 Z 5 WEG nunmehr anordnet, nach seinem Wortlaut - anders als § 178 AußStrG 1854 - auf eine Einigung der Erben als Voraussetzung für die Ausstellung einer Amtsbestätigung abstellt. Die von § 14 Abs 1 Z 5 WEG angeordnete „sinngemäße“ Anwendung dieser Bestimmung muss allerdings dem oben erörterten Umstand Rechnung tragen, dass es im Anwendungsbereich des § 14 Abs 1 Z 1 WEG auf eine Einigung der Erben für den Eigentumserwerb nicht ankommt. Wie schon nach der früheren Rechtslage ist daher eine Einigung der Erben für die Ausstellung der Amtsbestätigung nicht erforderlich.