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Zivilrecht

OGH: Zur Auskunfts- bzw Rechnungslegungspflicht eines Bereicherungsgläubigers

Sowohl Bereicherungsgläubiger nach § 1435 ABGB als auch Gläubiger eines Verwendungsanspruchs können zur Auskunftserteilung verpflichtet sein; die Behauptung, ein Bereicherungsschuldner sei materiellrechtlich niemals zur Auskunftserteilung verpflichtet, trifft daher in dieser Allgemeinheit nicht zu

11. 11. 2013
Gesetze:

Art XLII EGZPO, § 1435 ABGB, § 1042 ABGB


Schlagworte: Rechnungslegungspflicht, Auskunftspflicht, Bereicherungsgläubiger, Gläubiger Verwendungsanspruch,


GZ 5 Ob 94/13d, 28.8.2013


 


OGH: Die hier kl P wurde im Vorverfahren zur Zahlung eines zweckgebundenen und verrechenbaren Vorschusses in der Höhe der geschätzten Kosten für die Sanierung der von ihr aufgrund eines Werkvertrags hergestellten Dachkonstruktion verpflichtet.


 


Der OGH stellte in der E 6 Ob 154/09d, die die Zuerkennung des Vorschusses für die Sanierung der von der hier kl P mangelhaft hergestellten Dachkonstruktion betraf, klar, dass der vom Schädiger zu leistende Vorschuss „zweckgebunden sowie verrechenbar ist und bei Übermaß zurückgefordert werden kann“. Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts- bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses.


 


Dass sowohl Bereicherungsgläubiger nach § 1435 ABGB als auch Gläubiger eines Verwendungsanspruchs zur Auskunftserteilung verpflichtet sein können, wurde bereits judiziert. Die Behauptung in der Revision, ein Bereicherungsschuldner sei materiellrechtlich niemals zur Auskunftserteilung verpflichtet, trifft daher in dieser Allgemeinheit nicht zu.


 


Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, dass die Kl der Rechnungslegung bedarf, weil sie sonst nicht in der Lage wäre, ihre Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren, entspricht den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rsp und ist nicht zu beanstanden.


 


Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; es muss nach den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.

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