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Zivilrecht

OGH: Streitverkündigung des zahlenden Gesamtschuldners und Nichtbeitritt des anderen Gesamtschuldners

Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gem § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 1037 ABGB, § 1301 ABGB, § 1302 ABGB, §§ 17 ff ZPO, § 21 ZPO, § 896 ABGB


Schlagworte: Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Geschäftsführung, Solidarhaftung, Streitverkündung, Nichtbeitritt, Kostenersatz


GZ 1 Ob 134/13g, 19.09.2013


 


Das in einem Vorprozess auf Schadenersatz geklagte Trockenausbauunternehmen hatte der zweitbeklagten Partei den Streit verkündet; sie trat dem Prozess jedoch nicht bei. Die Revisionswerberin bestreitet ihre von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung, der Solidarschuldnerin die Kosten des Vorprozesses einschließlich der eigenen Vertretungskosten anteilig zu ersetzen.


 


OGH: In der älteren höchstgerichtlichen Judikatur wurde eine Ausgleichspflicht nach § 896 ABGB auch in Fällen der (erfolglos gebliebenen) Streitverkündung abgelehnt, weil als gemeinsame Verpflichtung nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht komme. Der OGH hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet. Es wurde zwar auch ausgesprochen, dass die Anspruchsgrundlage „Geschäftsführung ohne Auftrag“ ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei. Es gehe nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündung zu sehen, wirke sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. In diesen Fällen hafteten Regresspflichtiger und Regressberechtigter dem Geschädigten allerdings jeweils nicht solidarisch. Das Argument der zweitbeklagten Partei zur Verfolgung von ausschließlich Eigeninteressen durch die regressberechtigte Solidarschuldnerin schlägt im konkreten Fall nicht durch, hat diese doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Vorprozess eine Reduktion des Schadenersatzanspruchs auf die Hälfte des geforderten Betrags erreicht. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das einen auf § 1037 ABGB gestützten Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses als berechtigt ansah, hält sich demnach im Rahmen der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur zu einem Regress zwischen Solidarschuldnern.

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