Wäre im Zuge der Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist
§ 1168a ABGB, §§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1301 ABGB, § 1302 ABGB
GZ 1 Ob 134/13g, 19.09.2013
OGH: Nach der Rsp trifft mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“). Wäre im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beauftragte die Betreiberin einer Pizzeria die zweitbeklagte Partei (auch) mit der Installation des Abgasrohrs des Pizza-Ofens sowie ein anderes Unternehmen mit Trockenausbauarbeiten. Anlässlich einer Baubesprechung wurde festgestellt, dass ein am Abgasrohr angebrachter Kaminstutzen die Anbringung der brandschutztechnisch nötigen Verkleidung verhinderte. Die zweitbeklagte Partei hätte den Kaminstutzen abbauen, das mit den Trockenausbauarbeiten beauftragte Unternehmen danach die Brandschutzverkleidung anbringen sollen. Dieses brachte die brandschutztechnische Ummantelung aber nicht an, weil die zweitbeklagte Partei den Kaminstutzen nicht entfernt hatte. Die Zwischendecke wurde im Zuge der Trockenausbauarbeiten verschlossen. Die zweitbeklagte Partei schloss den Pizza-Ofen an das Abgasrohr an. Aufgrund der fehlenden Brandschutzverkleidung kam es zu einem Brand, der die Betreiberin der Pizzeria schädigte. Bei dieser Sachlage ist es keine zu korrigierende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen auch der zweitbeklagten Partei eine Verletzung ihrer Warnpflicht (§ 1168a ABGB) gegenüber der geschädigten Bestellerin anlasteten und die solidarische Haftung beider beteiligten Unternehmen bejahten.