Die vom Schädiger angestrebte Bindungswirkung eines Freispruchs würde bedeuten, dass der Geschädigte durch ein Verfahren, dem er nicht beigezogen wurde, seiner Ansprüche verlustig gehen könnte; eine solche Bindung wäre ihrerseits grundrechtswidrig
§§ 1295 ff ABGB, § 411 ZPO
GZ 2 Ob 173/13z, 23.10.2013
OGH: Nach stRsp des OGH gibt es keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil. Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat.
Die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 25. 8. 1993 Sekanina, ÖJZ 1993/46, vermag daran nichts zu ändern, betraf sie doch einen Fall, in dem eine Haftentschädigung im Hinblick auf den im Strafverfahren nicht entkräfteten Tatverdacht verweigert wurde. In diesem Zusammenhang meinte der EGMR, dass der Ausspruch von Verdächtigungen nach Rechtskraft des Freispruchs unzulässig und eine darauf basierende Begründung für den Nichtzuspruch einer Haftentschädigung mit der Unschuldsvermutung unvereinbar sei.
Wie der OGH bereits in 3 Ob 199/07x zur ebenfalls eine nicht gewährte Haftentschädigung betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21. 3. 2000 Rushiti, ÖJZ 2001/5, dargelegt hat, fußte die Begründung des EGMR auf den im damaligen österreichischen Recht bestehenden engen Konnex zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits, und bezog sich daher nur auf das Strafverfahren. Diese Judikatur kann für das Zivilverfahren keine Geltung haben. Im Strafverfahren wird der öffentliche Strafanspruch abgehandelt, dem Täter steht der Staat gegenüber. Der Verletzte bzw Geschädigte ist dagegen nicht Partei. Über seine zivilrechtlichen Ansprüche wird grundsätzlich nicht entschieden. Die vom Revisionswerber angestrebte Bindungswirkung eines Freispruchs würde aber bedeuten, dass der Geschädigte durch ein Verfahren, dem er nicht beigezogen wurde, seiner Ansprüche verlustig gehen könnte. Eine solche Bindung wäre ihrerseits grundrechtswidrig.