Keineswegs ist jetzt ein höherer Schmerzengeldbetrag deshalb zuzusprechen, weil der Verletzte in der Zukunft unfallskausale Schmerzen zu erleiden haben wird
§ 1325 ABGB
GZ 2 Ob 173/13z, 23.10.2013
OGH: Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (nunmehr § 502 Abs 1 ZPO) nicht zutreffen. Nur im Rahmen einer eklatanten Fehlbemessung ist zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rsp eine Revision ausnahmsweise dennoch zulässig. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Vergleicht man die Unfallsfolgen in der vom Revisionswerber herangezogenen Entscheidung 2 Ob 24/02x mit den hier festgestellten, erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das dort zugesprochene höhere Schmerzengeld mit weit umfangreicheren Schmerzperioden korreliert und daher nicht vergleichbar ist, als unbedenklich.
Die geforderte Berücksichtigung der Geldentwertung für Schmerzperioden, die der Kläger in Zukunft zu erleiden haben wird, hat nicht zu erfolgen:
Nach der Judikatur ist für die Bemessung des Schmerzengeldes der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblich und eine Änderung des Geldwerts seit dem Unfallstag zu berücksichtigen. Ebenso ist, wenn bereits eine Teilzahlung geleistet wurde, bei der endgültigen Bemessung die seit der Teilzahlung eingetretene Änderung des Geldwertes insoweit zu berücksichtigen, als die geleistete Teilzahlung „aufzuwerten“ ist. Keineswegs ist aber, wie der Kläger meint, jetzt ein höherer Schmerzengeldbetrag deshalb zuzusprechen, weil der Kläger in der Zukunft unfallskausale Schmerzen zu erleiden haben wird.