Die sachliche Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten des § 77 Abs 2 SPG ist mangels Zuständigkeitsregelung im SPG nach § 2 AVG zu bestimmen, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörden dafür zuständig sind
§ 65 SPG, § 76 SPG, § 77 SPG, § 14 SPG, § 2 AVG
GZ 2011/01/0184, 19.09.2013
VwGH: Die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 SPG enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung.
Die sachliche Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten des § 77 Abs 2 SPG ist daher mangels Zuständigkeitsregelung im SPG nach § 2 AVG zu bestimmen, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörden dafür zuständig sind. Die Sicherheitsdirektionen sind demgegenüber - liegen Vorbehalte iSd § 14 Abs 1 zweiter Satz bzw § 14 Abs 2 SPG nicht vor - nicht zuständig, Bescheide nach § 77 Abs 2 erster Satz SPG zu erlassen. Der gegenteiligen Auffassung von Wiederin, wonach alle örtlich in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung zuständig seien, ist nicht zu folgen, bezieht sich § 14 Abs 1 SPG doch nicht auf sicherheitspolizeiliche Verfahren, die bescheidmäßig abzuschließen sind.
Die belBeh war zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung demnach nicht zuständig.