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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Die gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden

Wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern

06. 11. 2013
Gesetze:

§ 24 VStG, § 66 Abs 4 AVG, § 51 Abs 6 VStG


Schlagworte: Berufung, Spruch, Abänderung, Verschlimmerungsverbot


GZ 2013/09/0065, 05.09.2013


 


VwGH: Die gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozessgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag. Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften ist auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschuldigten (Bestraften) kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird.

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