Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", dh von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist
§ 56 AVG, § 62 AVG
GZ 2011/03/0155, 18.09.2013
VwGH: Festzuhalten ist, dass die im Kontext der übrigen Spruchteile und auch der Begründung offensichtlich unzutreffende Bezeichnung des Verpflichteten im Spruchpunkt 2.3. des bekämpften Bescheides mit "Berufungswerberin", somit der mitbeteiligten Partei - nichts daran ändert, dass der dort normierte Auftrag tatsächlich gegenüber der bf Partei erlassen wurde. Diese Bezeichnung im Bescheid ist eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides, die nach § 62 Abs 4 AVG jederzeit hätte berichtigt werden können, der angefochtene Bescheid ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen.