Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von "informierten Vertretern" verschiedener näher bezeichneter Unternehmen stellt - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keinen tauglichen Beweisantrag dar
§§ 37 ff AVG
GZ 2010/04/0032, 11.09.2013
VwGH: Der gestellte Beweisantrag auf Vernehmung von "informierten Vertretern" verschiedener näher bezeichneter Unternehmen stellt - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht.