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Verfahrensrecht

OGH: Sicherstellungsexekution auf Grund einer Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts

Für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach dem RHV BRD 1954 aufgrund einer formell korrekten Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts ist die Bescheinigung, dass ohne diese die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde, nicht erforderlich

04. 11. 2013
Gesetze:

§ 1 EO, § 370 EO, § 229 BAO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Rückstandsausweis, Exekutionstitel, Vollstreckbarerklärung, Abgabenforderung, Sicherstellungsexekution


GZ 3 Ob 152/12t, 17.10.2012


 


Zwischen Österreich und der BRD besteht ein Rechtshilfevertrag aus 1954 über die Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, soweit sie in den Vertragsstaaten für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände erhoben werden, ausgenommen die vom Bund verwalteten Verbrauchssteuern sowie Zölle und Monopolabgaben; die Vollstreckbarerklärung erfolgt durch die Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen mittels Bescheid; betreibende Partei des Exekutionsverfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich.


 


OGH: Der - anerkannte und für vollstreckbar erklärte - Exekutionstitel ist eine „Rückstandsanzeige“ des Finanzamts München. Bei der im § 276 (d)AO geregelten Rückstandsanzeige handelt es sich um die finanzamtsinterne Mitteilung der Finanzkasse an die Vollstreckungsstelle, dass der Steuerschuldner den fälligen und gemahnten Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt hat; die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.


 


Die Rückstandsanzeige entspricht damit in Österreich im Wesentlichen einem Rückstandsausweis nach § 229 BAO, der ebenso als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld auszufertigen ist; er hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel ua für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (§ 1 Z 13 EO), obwohl er keinen Leistungsbefehl enthält.


 


Art 12 RHV BRD 1954 ermöglicht für eine Rückstandsanzeige, die in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, als vollstreckbare, aber noch nicht unanfechtbare Verfügung, nur die Exekution zur Sicherstellung; eine Bescheinigung, dass ohne diese Sicherstellungsexekution die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, ist nicht erforderlich.

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