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Verfahrensrecht

OGH: Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener – zur Frage, gegenüber welchem Personenkreis eine einstweilige Vorkehrung nach § 133 Abs 4 AußStrG erlassen werden darf

Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen; hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen; es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein soll, die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen

04. 11. 2013
Gesetze:

§ 133 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterschaftsrecht, Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener, einstweilige Vorkehrung


GZ 7 Ob 136/13w, 04.09.2013


 


OGH: Das Sachwalterbetreuungsverfahren - das Verfahren nach rechtswirksamer Sachwalterbestellung und außerhalb der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung - ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des allgemeinen Teils abzuwickeln. Die Rechtsmittellegitimation ergibt sich somit aus der Parteistellung iSd § 2 AußStrG. Partei ist jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Die ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Anordnung auf Ausfolgung sämtlicher Wohnungsschlüssel durch die Tochter der Betroffenen beeinflusst unmittelbar deren rechtliche Stellung als Wohnungseigentümerin.


 


Nach der Verweisungsnorm des § 275 Abs 3 ABGB (aF) ist § 229 ABGB (aF) auch im Rahmen einer Sachwalterschaft die für die Erforschung und Verwaltung des Vermögens maßgebliche Bestimmung. Danach hat der Sachwalter zunächst nach gründlicher Erforschung des Vermögens dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen aufzulisten. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachwalters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der betroffenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den (in § 229 Abs 1 letzter Satz ABGB erwähnten) „Verfahrensgesetzen“, nämlich im 10. Abschnitt des AußStrG „Vermögensrechte Pflegebefohlener“, §§ 132 bis 139 AußStrG, geregelt. § 133 AußStrG ist daher auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen.


 


Die zulässigen Mittel zur Überwachung der Vermögensverwaltung und Sicherung der Vermögenswerte sind in § 133 Abs 4 AußStrG beispielhaft aufgezählt. Insbesondere kann das Gericht danach dem Sachwalter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gem § 102 AußStrG auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen und einstweilige Vorkehrungen treffen. Der Begriff der „einstweiligen Vorkehrung“ beinhaltet sowohl die Möglichkeit des § 382 EO als auch andere geeignete Maßnahmen.


 


Das außerstreitige Verfahren ist allerdings nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen. Hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein soll, die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen.


 


Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, dass es hier nicht um die Überwachung der Verwaltung des Vermögens der Betroffenen durch den Sachwalter, sondern um das behauptete Wohnrecht der Tochter an der Eigentumswohnung und die Herausgabe von Vermögensbestandteilen durch Dritte geht. Dieser Anspruch, dem damit ein strittiges Rechtsverhältnis zugrunde liegt, ist auf dem streitigen Rechtsweg zu verfolgen.

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