Home

Verfahrensrecht

OGH: Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Eine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO kann keinesfalls in einer (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Subsumtion bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt

04. 11. 2013
Gesetze:

§ 503 ZPO


Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit


GZ 1 Ob 171/13y, 17.10.2013


 


OGH: Mit seiner Behauptung, es liege eine Aktenwidrigkeit vor, weil es dem Akteninhalt widerspreche, dass ein Schaden der Klägerin vorliegt, verkennt der Revisionswerber den Begriff der Aktenwidrigkeit, die keinesfalls in einer (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Subsumtion bestehen kann, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt. Einen solchen macht er aber nicht geltend.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at