Eine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO kann keinesfalls in einer (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Subsumtion bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt
§ 503 ZPO
GZ 1 Ob 171/13y, 17.10.2013
OGH: Mit seiner Behauptung, es liege eine Aktenwidrigkeit vor, weil es dem Akteninhalt widerspreche, dass ein Schaden der Klägerin vorliegt, verkennt der Revisionswerber den Begriff der Aktenwidrigkeit, die keinesfalls in einer (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Subsumtion bestehen kann, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt. Einen solchen macht er aber nicht geltend.