An der Rsp, wonach der Pensionsversicherungsträger, der im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben kann, wird nicht mehr festgehalten
§ 253e ASVG, § 254 ASVG, § 255 ASVG, § 305 ASVG, § 182a ZPO
GZ 10 ObS 107/12a, 26.02.2013
OGH: Für eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Gewährung sowohl der Invaliditätspension als auch von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt wird, hat der Versicherte mehrere Möglichkeiten des Klagebegehrens: Es kann sich nur auf Zuspruch der Pensionsleistung oder nur auf die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation richten. Der Versicherte kann aber auch beide Leistungsbegehren im Verhältnis eines Haupt- und eines Eventualbegehrens verbinden.
Stellt sich im sozialgerichtlichen Verfahren heraus, dass der Kläger invalid (§ 255 ASVG) ist, so muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG prüfen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind. Der Pensionsversicherungsträger muss nicht behaupten, dass der Kläger Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat und die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Denn diese Umstände vernichten nicht den Anspruch auf die Pension, sondern ihr Vorliegen hindert das Entstehen des Pensionsanspruchs.
Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage der Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung.
Können sich die Parteien auf zweckmäßige und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 253e Abs 2 ASVG) nicht einigen, so ist dem Versicherungsträger vom Gericht eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation einzuräumen. Die Durchführung dieses Berufsfindungsverfahrens ist Sache des beklagten Versicherungsträgers (§ 305 ASVG), nicht eines berufskundlichen Sachverständigen, der ein Beweismittel ist. Die Ergebnisse des Berufsfindungsverfahrens sind dem Kläger und dem Gericht bekanntzugeben, welches dann das Verfahren fortzusetzen hat. Im fortgesetzten Verfahren hat die beklagte Partei alle geplanten Maßnahmen konkret zu bezeichnen, denn nur so kann der Kläger zu deren Eignung, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit Stellung nehmen und das Gericht diese Fragen im Streitfall prüfen.
Sind sich die Parteien über den Bestand des Anspruchs auf berufliche Rehabilitation, die zu gewährenden Maßnahmen, deren Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit einig oder ist all dies Ergebnis des Beweisverfahrens, kann der Prozess aber nur durch Urteil beendet werden, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben (§ 182a ZPO), ein bislang noch nicht erhobenes Begehren auf Gewährung der konkreten Maßnahmen zu stellen. Tut er dies, hält er aber am Pensionsbegehren als Hauptbegehren fest, so ist das Pensionsbegehren abzuweisen und dem Rehabilitationsbegehren stattzugeben. Erhebt er letzteres aber überhaupt nicht, so ist der Prozess mit der Abweisung des Pensionsbegehrens zu beenden. Eine Verurteilung des Pensionsversicherungsträgers zur Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ohne Urteilsantrag des Klägers ist nicht zulässig.