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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Merkmale eines Kollektivvertrages

Die zwischen dem ÖGB und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs abgeschlossenen „Verbandsempfehlungen zur Regelung der Pensionszulage und deren Valorisierung“ sind kein KV

04. 11. 2013
Gesetze:

§ 2 ArbVG, § 13 ArbVG, § 54 ASGG


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kollektivvertrag


GZ 9 ObA 130/12a, 21.02.2013


 


OGH: Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs 1 ArbVG). Jeder KV ist nach seinem Abschluss unverzüglich von den daran beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer in (idR) zwei von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichneten Ausfertigungen beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu hinterlegen (§ 14 Abs 1 ArbVG). Von diesem ist der KV innerhalb einer Woche nach der Hinterlegung kundzumachen (§ 14 Abs 3 ArbVG).


 


Inhaltlich kann die in den Verbandsempfehlungen enthaltene Klausel „Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, ihren Innendienstangestellten freiwillig eine Pensionszulage nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu gewähren ...“, schon nach ihrem Wortlaut nicht dahin verstanden werden, dass die Parteien übereingekommen wären, für die Mitgliedsunternehmen unmittelbar und verbindlich Recht zu setzen (arg „empfiehlt“ = „freiwillig“).


 


Die Klausel „Die jeweiligen Staffelbeträge … werden jährlich in den Gehaltsverhandlungen neu geregelt und den Mitgliedern der Sektion Versicherung bekanntgegeben“ entfaltet ebenfalls keine normative Wirkung für die Mitglieder der Kollektivvertragsparteien sondern könnte allenfalls diese selbst binden (schuldrechtliche Funktion). Sie wäre daher nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen. Aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers legt diese Schlussbestimmung aber nur eine Modalität für die Festlegung der Pensionszulagenhöhe fest, ohne den unverbindlichen Rahmen der Verbandsempfehlung zu verlassen.


 


Da von kollektivvertragsfähigen Körperschaften eine hohe Kenntnis der Erfordernisse eines wirksamen KV-Abschlusses zu erwarten ist und sie einen bestimmten Regelungsgegenstand dann, wenn er zum Inhalt eines KV werden soll, auch entsprechend zu bezeichnen und zu formulieren wissen, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Verbandsempfehlungen bisher nicht in die bestehenden Kollektivverträge einbezogen oder so bezeichnet wurden, gegen einen Verpflichtungswillen des Vertreters der Arbeitnehmerseite.

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