Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter wurde auf Basis des § 29 AÖSp entwickelt und setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für die Verzugszeit fest
§ 29 AÖSp
GZ 7 Ob 128/13v, 04.09.2013
OGH: Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus der Vereinbarung der AÖSp und des Speditionstarifs für Kaufmannsgüter. Der Speditionstarif für Kaufmannsgüter wurde auf Basis des § 29 AÖSp entwickelt und setzt in unmittelbarer Bezugnahme auf primäre Ansprüche des Spediteurs einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat für die Verzugszeit fest. Diese Zinsen werden damit als ortsüblich qualifiziert.