Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers ist bei Geltung des § 32 AÖSp nur dann zulässig, wenn diese anerkannt wurden, dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden oder dann, wenn kein Einwand des Spediteurs entgegensteht, der die alsbaldige Entscheidung über die Aufrechnung ausschließt
§ 32 AÖSp
GZ 7 Ob 128/13v, 04.09.2013
OGH: Dass auf ein Vertragsverhältnis nach dem Gesetz die CMR anzuwenden ist, welche die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht regelt, schließt auch unter dem Aspekt des Art 41 CMR (wonach jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist) die Anwendung des § 32 AÖSp nicht aus.
Nach § 32 AÖSp ist gegenüber Ansprüchen des Spediteurs eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. Die in § 32 AÖSp enthaltene Aufrechnungsbeschränkung ist gegenüber „Ansprüchen des Spediteurs“ anzuwenden. Damit sind alle mit dem Speditionsgewerbe typischerweise zusammenhängenden Geschäfte gemeint. § 32 AÖSp ist auf die vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers ist bei Geltung des § 32 AÖSp nur dann zulässig, wenn diese anerkannt wurden, dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden oder dann, wenn kein Einwand des Spediteurs entgegensteht, der die alsbaldige Entscheidung über die Aufrechnung ausschließt.
Die Klägerin hält dem kompensationsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beklagten konkrete Behauptungen entgegen, weshalb sie die Schädigung der Lagerware nicht zu vertreten habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin damit die Gegenforderung ernstlich und schlüssig bestritten.