Die AÖSp finden auf alle Tätigkeiten des Spediteurs Anwendung, gleich welchem Vertragstypus sie zu unterstellen sind, sofern es sich um Geschäfte handelt, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen; dazu gehört auch die Lagertätigkeit
§ 2 AÖSp, §§ 407 ff UGB, §§ 416 ff UGB
GZ 7 Ob 128/13v, 04.09.2013
OGH: Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmern iSd §§ 1 Abs 2, 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um ein Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstiges mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängendes Geschäft handelt (§ 2 lit a AÖSp). Die AÖSp finden demnach auf alle Tätigkeiten des Spediteurs Anwendung, gleich welchem Vertragstypus sie zu unterstellen sind, sofern es sich um Geschäfte handelt, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen. Dazu gehört auch die Lagertätigkeit.