Nach stRsp werden die AÖSp schon dadurch schlüssig Vertragsinhalt, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt
AÖSp, § 863 ABGB
GZ 7 Ob 128/13v, 04.09.2013
OGH: Die Vorinstanzen haben zutreffend die schlüssige Einbeziehung der AÖSp (Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen) in die hier maßgeblichen Speditionsgeschäfte angenommen. Nach stRsp werden die AÖSp schon dadurch schlüssig Vertragsinhalt, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt.
Bereits in ihrem ersten Dienstleistungsangebot (2007), das den jeweils nachfolgenden Einzelaufträgen zugrunde gelegt wurde, wies die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich darauf hin, den Transport und die Einlagerung der Luftkanalprofile ausschließlich nach den AÖSp durchzuführen. Dieser Hinweis ist auch auf den späteren Dienstleistungsangeboten (2008, 2009) und zusätzlich auf jeder Rechnung enthalten.