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Strafrecht

OGH: Schwere Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO iVm § 32 StGB

Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist; dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu

04. 11. 2013
Gesetze:

§§ 198 ff StPO, §§ 32 ff StGB


Schlagworte: Diversion, schwere Schuld


GZ 17 Os 15/13d, 30.09.2013


 


OGH: Bei Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu.


 


Die Sachverhaltsannahmen bringen keinen deutlich überdurchschnittlichen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zum Ausdruck. Zudem steht den Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber, sodass bei einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände die Schuld der Angeklagten nicht als schwer iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO einzustufen ist.


 


Da das Erstgericht auch keine sonstigen spezialpräventiven oder generalpräventiven Diversionshindernisse konstatierte, vielmehr davon ausging, dass spezial- und generalpräventive Erwägungen der Anwendung des § 37 StGB nicht entgegenstünden, haftet dem Schuldspruch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO an.


 


In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem Auftrag zu verweisen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen.

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