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Zivilrecht

OGH: „Tooor, Tooor, Tooor, Tooor, Tooor, Tooor! I wer´ narrisch!“ als Sprachwerk iSv § 2 UrhG?

Bei Sprachwerken muss zwar keine besondere „Werkhöhe“ vorliegen; wohl aber muss der Beitrag - wie jedes Werk - eine individuelle geistige Leistung des Verfassers zum Ausdruck bringen; die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; die Schöpfung muss zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt haben; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge zur Geltung kommen

04. 11. 2013
Gesetze:

§ 2 UrhG, § 1 UrhG


Schlagworte: Urheberrecht, Sprachwerk


GZ 4 Ob 61/13v, 23.09.2013


 


OGH: Ein Sprachwerk iSv § 2 UrhG muss ua die Anforderungen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung iSd § 1 UrhG erfüllen. Mit dem Begriff Schöpfung wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt. Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird. Bei Sprachwerken, denen im Gegensatz zu anderen Werkkategorien eine jedem Menschen eigene Fähigkeit zugrunde liegt, kommt es in besonderer Weise auf Art und Umfang des Werks an. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben.


 


Der OGH judiziert zu den Anforderungen an Sprachwerke, dass dafür zwar keine besondere „Werkhöhe“ vorliegen muss. Wohl aber muss der Beitrag - wie jedes Werk - eine individuelle geistige Leistung des Verfassers zum Ausdruck bringen. Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Die Schöpfung muss zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt haben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge zur Geltung kommen.


 


Das Berufungsgericht verneinte den Werkcharakter der streitgegenständlichen Aussage, es handle sich um einen Jubelruf, der konkret in keiner nennenswert originellen Wortwahl seinen Ausdruck finde. Mit dieser Beurteilung hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der oben zitierten Rsp. Die Verneinung einer individuellen geistigen Leistung iZm dem Ausruf „Tor, … I wer' narrisch“ ist jedenfalls vertretbar, lag doch die Eigentümlichkeit im - durchaus nicht alltäglichen und sogar sensationellen - sportlichen Erfolg der österreichischen Fußballnationalmannschaft gegenüber dem deutschen Team, nicht aber in der Verwendung des Ausrufs „Tor“ in Kombination mit einem (gebräuchlichen) Wiener Mundart-Ausdruck.

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