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Zivilrecht

OGH: Zur Anrechenbarkeit eines den Nachlasspflichtteil übersteigenden Vorempfanges auf den Nachlasspflichtteil / Schenkungspflichtteil

Ein den Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang ist immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen

04. 11. 2013
Gesetze:

§ 785 ABGB, §§ 787 ff ABGB, § 794 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Anrechnung, Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang, Schenkungspflichtteil


GZ 2 Ob 219/12p, 14.3.2013


 


OGH: In der E 2 Ob 186/10g hat der erkennende Senat nach ausführlicher Erörterung der einschlägigen LuRsp ausgesprochen, dass ein den Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen ist.


 


Die Entscheidung 2 Ob 186/10g wurde in der Lehre verschieden aufgenommen.


 


Der erkennende Senat sieht sich durch diese - nicht einhelligen - Äußerungen der Lehre nicht veranlasst, von seiner ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 186/10g abzugehen.

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