Ein den Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang ist immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen
§ 785 ABGB, §§ 787 ff ABGB, § 794 ABGB
GZ 2 Ob 219/12p, 14.3.2013
OGH: In der E 2 Ob 186/10g hat der erkennende Senat nach ausführlicher Erörterung der einschlägigen LuRsp ausgesprochen, dass ein den Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen ist.
Die Entscheidung 2 Ob 186/10g wurde in der Lehre verschieden aufgenommen.
Der erkennende Senat sieht sich durch diese - nicht einhelligen - Äußerungen der Lehre nicht veranlasst, von seiner ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 186/10g abzugehen.