Bei Überlassung einer Eigentumswohnung als Naturalunterhalt ist nach der jüngeren Rsp der fiktive Mietwert und nicht die Höhe der Kreditraten auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen
§ 231 ABGB, § 140 aF, § 94 ABGB, § 97 ABGB
GZ 1 Ob 143/12d, 15.11.2012
OGH: Nach der jüngeren Rsp des OGH ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen überlassenen Eigentumswohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Ehegatten-, sondern auch im Kindesunterhaltsrecht. Das Abstellen auf den fiktiven Mietwert verhindert Ungleichbehandlungen, weil es von Zufällen abhängt, ob eine Wohnung ausbezahlt oder noch kreditfinanziert ist, und es bei Relevanz der Höhe der Kreditrückzahlung der Unterhaltspflichtige in der Hand hätte, durch Erhöhung der Rückzahlungsvereinbarung seine Unterhaltspflicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu verringern. Auch wird dadurch ein Gleichklang zwischen dem Kindes- und dem Ehegattenunterhalt hergestellt.
Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist