Verfügen die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer aus ihren individuellen Verträgen über Schadenersatzansprüche gegen den Bauträger, so steht den Kl jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des Deckungskapitals für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses zu; dies setzt aber voraus, dass auch den anderen (als den kl) Mit- und Wohnungseigentümern gleichartige Schadenersatzansprüche aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger zustehen oder zumindest zugestanden sind; ansonsten könnte die Bekl ihre gegenüber den Kl bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem die Anteile der Kl übersteigenden Ausmaß auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen
§ 28 WEG, § 32 WEG
GZ 2 Ob 123/12w, 30.7.2013
OGH: Verfügen die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer aus ihren individuellen Verträgen über Schadenersatzansprüche gegen den Bauträger, so steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des Deckungskapitals (oder eines Vorschusses hierauf) für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses zu. Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen. Diese Rechtsfolge wurde auch für den Fall angenommen, dass individuelle Ansprüche einzelner Mit- und Wohnungseigentümer erloschen oder in eine Naturalobligation umgewandelt worden sind. Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. Diese Rsp setzt aber notwendig voraus, dass auch den anderen (als den kl) Mit- und Wohnungseigentümern gleichartige Schadenersatzansprüche aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger zustehen oder zumindest zugestanden sind. Andernfalls würde ein bloß aliquoter Zuspruch dazu führen, dass die Bekl ihre gegenüber den Kl bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem die Anteile der Kl übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte.