Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit
§ 879 ABGB, § 1335 ABGB
GZ 7 Ob 128/13v, 04.09.2013
OGH: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Die Bestimmung des § 1335 ABGB enthält eine Art „Wuchergrenze“, weil rückständige Zinsen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen. Abgesehen von dieser Bestimmung bestehen nach der österreichischen Rechtsordnung zufolge der Vertragsfreiheit bei vertragsmäßigem Zinssatz keine Schranken, solange nicht die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen. Hinweise auf eine wucherische, die Tatbestandsmerkmale des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erfüllende Vereinbarung fehlen hier jedoch. Weiters könnte bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches, diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den Anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden. Derartiges wurde von der Beklagten nicht behauptet.