Durch die nach dem NÖ Straßengesetz den Gemeinden auferlegten Pflichten zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung wird der Kläger als Anrainer iSd § 93 Abs 1 StVO nicht von den darin normierten Pflichten befreit
§ 93 StVO, § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz
GZ 2 Ob 102/13h, 19.09.2013
Da der Kläger die Ansicht vertritt, er bzw die Liegenschaftsmiteigentümerin sei entgegen § 93 Abs 1 StVO nicht zur Räumung dieses Gehsteigs in den Wintermonaten verpflichtet, aufgrund der Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 müsse dies vielmehr die geklagte Gemeinde besorgen, unterließ er es, den Gehsteig zu räumen. Deshalb wurde er mit Verwaltungsstrafen belegt. Erstmals für die Wintersaison 2011/2012 beauftragte er ein Winterdienstunternehmen und bezahlte dafür 949,20 EUR. Diesen Betrag verlangte er von der Beklagten ersetzt, was diese aber ablehnte.
OGH: Der Kläger stützt sich auf § 93 Abs 5 Satz 1 StVO. Danach werden andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, durch die Absätze 1 bis 4 des § 93 StVO nicht berührt.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 93 Abs 5 Satz 1 StVO heben die in § 93 Abs 1 bis 4 StVO den Anrainern auferlegten Pflichten gleichartige Pflichten, die nach anderen Vorschriften andere Personen als die Anrainer treffen, nicht auf. Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die Anrainer iSd § 93 Abs 1 bis 4 StVO von den darin statuierten Pflichten dann befreit sind, wenn auch andere Rechtssubjekte gleichartige Pflichten treffen. Durch die nach dem NÖ Straßengesetz den Gemeinden auferlegten Pflichten zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung wird daher der Kläger als Anrainer iSd § 93 Abs 1 StVO nicht von den darin normierten Pflichten befreit.
Nach § 15 Abs 1 NÖ Straßengesetz hat der Straßenerhalter die Kosten des Winterdienstes ua dann nicht zu tragen, wenn ein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet wird. Aus dieser Bestimmung wird die Absicht des niederösterreichischen Landesgesetzgebers hinreichend deutlich, Anrainern, die ihren Pflichten nach § 93 StVO nachkommen, keinen Regressanspruch gegen den Straßenerhalter eröffnen zu wollen.