Die Erteilung einer Benützungsbewilligung saniert nicht eine etwaige Konsenswidrigkeit
§ 38 Stmk BauG
GZ 2013/06/0132, 27.08.2013
Der Bf hatte einen Rinderlaufstall errichtet. Dieser war 27 m² größer als genehmigt. Die Benützungsbewilligung wurde erteilt. Später wurde festgestellt, dass der Rinderlaufstall konsenswidrig ist, und die Benützung untersagt.
VwGH: Aus einer Benützungsbewilligung kann kein Recht auf die Belassung eines dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden; die Erteilung einer Benützungsbewilligung steht somit einem Bauauftrag nicht entgegen. Durch eine Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert.
Die Beschwerde verkennt den Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Dieser umfasst die Untersagung der Benützung des Rinderlaufstalles gem § 38 Abs 8 Stmk BauG und nicht die Erteilung einer Benützungsbewilligung gem § 38 Abs 6 leg cit, in deren Rahmen auch geringfügige Abweichungen in der Ausführung des genehmigten Projektes genehmigt werden können. In dem der Beschwerde beigelegten Bescheid betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung wird ausdrücklich ausgeführt, dass der neue Stall "im Ausmaß von 803 m2" und die neue Güllegrube ab sofort benutzt werden dürfen. In diesem Verfahren war die tatsächliche Ausführung des Projektes mit einer um 27 m2 größeren als der bewilligten Fläche offenbar kein Thema. Die mit diesem Bescheid erteilten Auflagen betreffen ausschließlich Sicherheitsaspekte; es gibt keine Hinweise darauf, dass mit der Benützungsbewilligung die Baubewilligung hinsichtlich der Größe des Rinderlaufstalles geändert worden wäre.