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Baurecht

VwGH: Bauansuchen und Verfahrensgegenstand

Im Fall der Abweisung eines Bauansuchens kann zweifelhaft sein, ob über das Bauansuchen entschieden wurde; das Bauansuchen bildet im Zweifel ein unteilbares Ganzes

30. 10. 2013
Gesetze:

§ 33 StROG, § 8 Abs 2 StROG, § 4 Z 44 Stmk BauG, § 29 Stmk BauG


Schlagworte: Bauansuchen, Teilbarkeit, Neubau, nachträgliche Genehmigung


GZ 2013/06/0067, 07.08.2013



Der Bf hatte die Asphaltdecke seiner privaten Aufschließungsstraße erneuert und nachträglich um baubehördliche Genehmigung angesucht. Das Ansuchen wurde abgewiesen. Das Verfahren erging nach der stmk BauO.



Die Beschwerde rügt, die belBeh habe nicht über das Bauansuchen des Bf, sondern "über ein Ansuchen sui generis" abgesprochen, weil sie nicht über die vollständige Erneuerung der schadhaften Asphaltdecke der privaten Aufschließungsstraße sowie die Neuerrichtung der Asphaltdecke, sondern über die Errichtung einer Straßenanlage auf den genannten Grundstücken abgesprochen habe.



VwGH: Nach den Ausführungen der belBeh sollten laut Baubeschreibung nicht nur die vorhandenen Asphaltreste entfernt, sondern ausdrücklich auch der Unterbau des Weges abgebrochen und entsorgt sowie das Niveau abgeglichen werden. Sollte für die vormalige Weg- bzw Straßenanlage ein Konsens bestanden haben, sei dieser spätestens mit der vollständigen Beseitigung - inklusive des Unterbaus - wie es im nachträglich gestellten Bauansuchen dargestellt worden sei, untergangen.



Die belBeh setzte sich somit durchaus mit dem Bauansuchen des Bf auseinander, kam jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben um einen Neubau handelt, wobei zumindest der im Freiland gelegene Teil des Vorhabens nicht genehmigungsfähig ist.



In der Folge prüfte die Behörde, ob die Genehmigung des auf dem Grundstück Nr 377/1 gelegenen Teiles möglich wäre. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes. Obwohl ihm die belBeh dazu Gelegenheit gab, zeigte der Bf nicht auf, dass nach seinem Bauwillen eine solche Teilbarkeit in Betracht käme. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh das Straßenvorhaben als einheitliches und untrennbares Gesamtprojekt beurteilte - wobei sie eine allfällige Genehmigungsfähigkeit nur des Teilstückes auf Grundstück Nr 377/1 aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht ausschloss - und das Baugesuch in der Folge zur Gänze abwies.

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