Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt werden kann; ein derartiges Verfahren ist schon mit dem durch den Rechtsvertreter gestellten Zustellantrag eröffnet
§ 56 AVG, § 9 ZustG
GZ 2011/05/0084, 18.03.2013
VwGH: Zum Feststellungsantrag ist darauf hinzuweisen, dass nach stRsp der Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt; ein Feststellungsinteresse fehlt daher, wenn die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt werden kann.
Ein derartiges Verfahren ist schon mit dem durch den Rechtsvertreter am 29. November 2010 gestellten Zustellantrag, über den nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde, eröffnet. Die belBeh hat das Feststellungsinteresse des Bf somit im Ergebnis zu Recht verneint.