Keine Heilung des Zustellmangels, wenn dem Sachwalter lediglich Kopien der dem Bf persönlich zugestellten Originaldokumente zur Kenntnis übermittelt wurden
§ 9 ZustG, § 268 ABGB, § 9 AVG
GZ 2011/05/0084, 18.03.2013
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, war für den Bf bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts K vom 14. Juli 2009 eine einstweilige Sachwalterin ua für die Vertretung des Bf vor Gerichten und Behörden bestellt worden.
VwGH: Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren - unstrittig - Zustellungen an ihn persönlich unwirksam.
Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass die dem Bf persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide vom 1. September 2009 und vom 26. Februar 2010 jemals der Sachwalterin oder dem Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen wären. Vielmehr wurden der Sachwalterin von diesen Dokumenten lediglich Kopien und dem Rechtsvertreter vom erstangefochtenen Berufungsbescheid bloß eine Ausfertigung als Beilage zur Kenntnis übermittelt. Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Bf bewirkten Zustellmangels war daher nicht eingetreten.
Daraus folgt, dass weder der Bescheid vom 1. September 2009 noch der Berufungsbescheid vom 26. Februar 2010 jemals erlassen wurden und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnten.
Der erstangefochtene Bescheid vom 26. Februar 2010 bildet somit keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand, weshalb die gegen ihn gerichtete Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.