Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird auch dadurch behoben, dass Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten
§ 15 AußStrG, Art 6 EMRK
GZ 2 Ob 150/13t, 29.08.2013
OGH: Nach stRsp erfordert der Grundsatz des Parteiengehörs im außerstreitigen Verfahren nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann. Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird auch dadurch behoben, dass Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Dieser Grundsatz gilt auch nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005, was sich auch aus § 58 Abs 1 AußStrG 2005 ergibt.