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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Beschluss gem § 213 Abs 3 IO der öffentlichen Bekanntmachung bedarf

Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach § 213 Abs 3 IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt

28. 10. 2013
Gesetze:

§ 213 IO


Schlagworte: Insolvenzrecht, Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung, Auferlegung einer Ergänzungszahlung, öffentliche Bekanntmachung


GZ 8 Ob 57/13k, 29.08.2013


 


OGH: Das Rekursgericht hat die Rsp des erkennenden Senats betreffend die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens zutreffend dargestellt.


 


Gem § 257 Abs 2 IO wird die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse, für die eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, bereits mit der Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist.


 


Nach § 213 Abs 6 IO ist der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekanntzumachen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 8/13d dargelegt, dass auch ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem das Abschöpfungsverfahren unter Versagung einer Restschuldbefreiung („Ausmaß Null“) für beendet erklärt wird, unter die Regelung des § 213 Abs 6 IO fällt und daher zwingend zu veröffentlichen ist.


 


Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht zwar die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ausgesprochen, aber entsprechend § 213 Abs 3 IO die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Festsetzung einer Ergänzungszahlung ausgesetzt. Der Zweck der Bestimmungen über die mit Zustellwirkung verbundene öffentliche Bekanntmachung in einem Vielparteienverfahren, nämlich die Wirkung wesentlicher Beschlüsse einheitlich zu einem für jeden Beteiligten erkennbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen, spricht dafür, die Veröffentlichungspflicht immer bei Beendigung des Abschöpfungsverfahrens zum Tragen kommen zu lassen. Die Anordnung der Bekanntmachung nach § 213 Abs 6 IO unterscheidet nicht zwischen den vorangestellten Varianten der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens; keinesfalls kann dieser Bestimmung entnommen werden, dass Entscheidungen über die Aussetzung der Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 3 IO deswegen, weil sie zwei zeitlich getrennte Beschlüsse erfordert, von der Bekanntmachungspflicht zur Gänze ausgenommen sein sollten.


 


Auch in der Literatur wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass im Fall einer getrennten Entscheidung nach § 213 Abs 3 IO jedenfalls der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens öffentlich bekanntzumachen ist. Unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Frage, ob dies mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auch für den späteren Beschluss gilt, mit dem, je nachdem ob die Ergänzungszahlungen erfüllt wurden, über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung entschieden wird.


 


Während die letztere Frage im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden muss, ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 3 IO öffentlich bekanntzumachen ist.


 


Ein Beschluss nach § 213 Abs 3 IO hat aber auch jene Ergänzungszahlungen zu enthalten, bei deren Erfüllung innerhalb der Aussetzungsfrist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen sein wird. Im Fall der Erfüllung der aufgetragenen Ergänzungszahlungen ist die Erteilung der Restschuldbefreiung zwingend. Bereits in diesem Stadium - und nicht erst bei der späteren Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung - erscheint es geboten, zur Überprüfung der Angemessenheit der Auflagen auch den Gläubigern ein Rekursrecht zu ermöglichen; die Information der Gläubiger über die Höhe der Ergänzungszahlungen ist außerdem für den Umfang der bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung zulässigen Exekutionen von Bedeutung (§ 213 Abs 3 letzter Satz IO).


 


Auch das Insolvenzgericht selbst ist an seine bei Auferlegung der Ergänzungszahlung festgelegten Vorgaben gebunden und kann die Restschuldbefreiung nach Ende der Aussetzungsfrist nicht mehr von geänderten Bedingungen abhängig machen. Mit dem Beschluss über die Höhe der Ergänzungszahlung wird daher tatsächlich bereits über das Ausmaß der Restschuldbefreiung iSd § 213 Abs 6 IO abgesprochen, nur die Entscheidung über ihre Erteilung oder Versagung bleibt vorbehalten. Bei einer am Zweck der Bestimmung orientierten Auslegung des § 213 Abs 6 IO ist daher auch dieser Beschlussinhalt öffentlich bekanntzumachen.


 


Im vorliegenden Fall ist eine Veröffentlichung der Höhe der aufgetragenen Ergänzungszahlung in der Ediktsdatei nicht erfolgt, sodass die Zustellwirkung der Bekanntmachung insoweit nicht eintreten konnte. Der Rekurs der Schuldnerin ist daher als rechtzeitig zu behandeln. Über den Rekurs der Schuldnerin kann aber derzeit noch nicht entschieden werden, bevor nicht auch allen anderen Verfahrensbeteiligten im Wege einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung rechtliches Gehör verschafft wurde.


 


Das Erstgericht wird daher die Bekanntmachung des gesamten Spruchs seines angefochtenen Beschlusses nachzuholen und nach Ablauf der damit ausgelösten Rekursfrist das Rechtsmittel der Schuldnerin zusammen mit allfälligen weiteren einlangenden Rekursen neuerlich der zweiten Instanz vorzulegen haben.

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