Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kein Ersatz der Kosten eines Sporttherapeuten durch die Krankenkasse

Für Trainings-Leistungen anderer Gesundheitsberufe, die nicht in § 135 Abs 1 ASVG aufgelistet sind, ist eine Analogie ausgeschlossen und findet kein Kostenersatz statt

28. 10. 2013
Gesetze:

§ 133 ASVG, § 135 ASVG


Schlagworte: Leistungen aus der Krankenversicherung, Heilbehandlung, Heilgymnastik, Heilmassage, Physiotherapie


GZ 10 ObS 63/13g, 23.07.2013


 


Der Kläger ist an MS erkrankt, ihm wurde von seinem Arzt Heilgymnastik und Heilmassage verordnet, die er in einem Zentrum für Sporttherapie (GmbH) absolvierte, welches auf Rehabilitation nach Sportverletzungen spezialisiert ist.


 


OGH: Der Gesetzgeber hat der Ärzteschaft eine Monopolstellung bei der Erfüllung des krankenversicherungsrechtlichen Versorgungsauftrags eingeräumt. Diese Monopolstellung wurde erst im Laufe der Zeit zugunsten bestimmter anderer Gesundheitsberufe angetastet. Aus der Funktion und Entstehungsgeschichte des § 135 Abs 1 Satz 2 ASVG ergibt sich somit, dass die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, abschließend gemeint ist. Daraus folgt, dass Gesundheitsleitungen von Vertretern anderer Gesundheitsberufe keine Krankenbehandlungen iSd § 133 ASVG darstellen und somit nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können. Die Auflistung in § 135 Abs 1 ASVG ist durch Analogie nicht auf andere Leistungserbringer erweiterbar, selbst wenn andere Leistungserbringer vergleichbare Behandlungen durchführen, ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen.


 


Therapien zur Behandlung von Krankheiten können somit nur dann auf Kosten der Versichertengemeinschaft erbracht werden, wenn sie von einem Arzt durchgeführt werden. Leistungen anderer Gesundheitsberufe - mit Ausnahme jener, die nach Z 1 bis 4 des § 135 Abs 1 ASVG der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind - sind nicht als Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG zu qualifizieren.


 


Auch bei einer aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgten physiotherapeutische Behandlung scheitert eine Gleichstellung mit ärztlicher Hilfe dann, wenn dem Trainingsleiter die nach § 135 Abs 1 Z 1 lit a ASVG erforderliche Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes fehlt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at