Die Bindung des Gerichts, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über die sachliche Zuständigkeit schließt die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus
§ 38 ASGG, § 46 JN, § 261 ZPO
GZ 9 ObA 139/12z, 21.02.2013
OGH: Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 ASGG). Daraus folgt, dass Arbeitsrechtssachen wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit idR nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt ist, von Amts wegen zu überweisen sind. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich seines Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden, sodass es dem Beklagten bei einer Überweisung „a limine“ nicht freisteht, den Überweisungsbeschluss mittels Rekurs zu bekämpfen.
Gem § 38 Abs 4 ASGG ist das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, dass doch das überweisende Gericht zuständig ist. Im Falle einer Überweisung vor Anhörung der beklagten Partei ist aber diese weiterhin berechtigt, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben, und zwar auch dahingehend, dass das zuerst angerufene Gericht zuständig ist. Insoweit ist das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen worden ist, nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichts gebunden.
Die Bindung des Gerichts, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über die sachliche Zuständigkeit schließt daher die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus.