Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Informations- und Rechnungslegungspflichten der Pensionskasse

Die Pensionskasse übt eine treuhändige Vermögensverwaltung aus; sie ist bei Beendigung des Pensionskassenvertrags auch dem Arbeitgeber zur Rechnungslegung verpflichtet

28. 10. 2013
Gesetze:

§ 1PKG, § 19 PKG, 1012 ABGB, Art XLII EGZPO


Schlagworte: Betriebspension, Pensionskasse, Rechnungslegungspflicht


GZ 4 Ob 163/12t, 12.02.2013


 


OGH: Nach der Definition des § 1 PKG besteht das Pensionskassengeschäft in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen; die Leistungserbringung durch die überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die Informationspflichten zwischen der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind in § 19 PKG geregelt.


 


Dem PKG allein ist also nicht zu entnehmen, dass die Pensionskasse (neben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auch) dem Arbeitgeber zur Rechnungslegung verpflichtet wäre. Aus der Regelung über Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten kann aber nicht abgeleitet werden, dass weitere Informationspflichten der Pensionskasse, die sich aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, ausgeschlossen wären.


 


Die Tätigkeit der Pensionskasse ist aber auch eine treuhändige Vermögensverwaltung: Die geleisteten Geldbeiträge gehen in das Vermögen der Pensionskasse über, sie sind ein Sondervermögen, das von der Pensionskasse treuhändig verwaltet wird. Aus dieser treuhändigen Vermögensverwaltung resultiert nach allgemeinem Zivilrecht eine Rechnungslegungspflicht gem § 1012 ABGB. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht nach § 1012 ABGB wird darin gesehen, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht orientiert sich an der Verkehrsüblichkeit nach der Natur des Geschäfts und der (objektiven) Zumutbarkeit für den Verpflichteten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at