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Strafrecht

OGH: Internationales Strafrecht und ne bis in idem

Der Schutz vor Doppelbestrafung ist, auch wenn er nicht in Verfassungsrang steht, ein Grundrecht; die Sperrwirkung einer „Aburteilung“ kommt auch solchen Einstellungen des Strafverfahrens zu, die einen Verbrauch der Strafanklage bewirken, wie dies beispielsweise bei diversiellen Erledigungen der Fall ist

28. 10. 2013
Gesetze:

§ 17 StPO, Art 4 7. ZPMRK, Art 54 SDÜ


Schlagworte: Ne bis in idem, Schengenraum, internationales Strafrecht, Grundrecht


GZ 11 Os 73/13i, 17.09.2013



OGH: Der - in § 17 StPO festgelegte - Grundsatz ne bis in idem verbietet, wegen derselben Straftat zweimal verfolgt oder gar bestraft zu werden. Art 4 7. ZPMRK sieht dies für die Strafverfolgung im selben Staat vor. Art 54 SDÜ statuiert ein staatenübergreifendes Verbot der Doppelverfolgung für den sog Schengenraum. Art 50 GRC schließlich dehnt die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines rechtskräftigen Freispruchs in der Europäischen Union auf deren gesamtes Gebiet aus.



Im Hinblick auf die inhaltliche Verwandtschaft mit den Verfassungsbestimmungen des Art 4 7. ZPMRK sowie des Art 50 GRC und deren völkerrechtliche Grundlagen ist der durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung unbeschadet dessen, dass diese Bestimmung entgegen der österreichischen Rechtstradition nicht im Verfassungsrang steht, als Grundrecht einzustufen.



Solcherart erfüllt der gegenständliche Erneuerungsantrag durch die Behauptung einer Verletzung des Art 54 SDÜ die von der Jud des OGH unter analoger Anwendung von § 363a StPO statuierte Voraussetzung der Behauptung der Verletzung in einem Grundrecht.



Nach seinem eindeutigen Wortlaut statuiert Art 54 SDÜ ein generelles Strafverfolgungsverbot. Verhindert werden soll, dass eine Person im örtlichen Geltungsbereich dieser Norm, also im Schengenraum, wegen derselben Tat der Strafverfolgung durch mehrere Staaten ausgesetzt wird und solcherart - nämlich nach rechtskräftiger Aburteilung in einem Staat - von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch machen könnte.



Unter den Begriff „Aburteilung“ fallen sowohl Schuld- als auch Freisprüche, letztere allerdings nur, soweit eine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hat. Eine Sperrwirkung tritt nicht nur durch Urteile, sondern auch durch Beschlüsse ein, sofern sie das Verfahren nicht nur vorübergehend beenden.



Auch eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann in der Sache eine Aburteilung sein, und zwar dann, wenn sie einen Strafanklageverbrauch bewirkt, also das Verfahren nur unter den Bedingungen und Förmlichkeiten einer Wiederaufnahme fortgesetzt werden kann. Eine Einstellung nach Zahlung eines von der Staatsanwaltschaft festgelegten Geldbetrags ist eine solche Aburteilung. Gleiches gilt für andere diversionelle Erledigungen und für die endgültige Einstellung aus Beweis- oder rechtlichen Gründen nach materiell rechtlicher Prüfung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft, nicht jedoch für eine Einstellung des Verfahrens, die nach dem Recht jenes Staats, in dem sie getroffen wurde, kein Hindernis für eine neue Strafverfolgung bildet.



Eine idente Tat („idem“) liegt unbeschadet deren rechtlicher Einordnung, ja unabhängig vom beeinträchtigten Rechtsgut dann vor, wenn den Verfahren bzw Entscheidungen derselbe historische Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Als Beurteilungskriterien sind Tatzeit, Tatort, Gegenstand der Tat, Tathandlung, Täter, Tatopfer sowie verursachter oder beabsichtigter Erfolg heranzuziehen. Dabei darf ein Komplex von Tatsachen, die ihrer Natur nach unlösbar miteinander verbunden sind und in räumlicher und zeitlicher Hinsicht übereinstimmen, nicht in künstlich voneinander getrennte Handlungen aufgeteilt werden. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen identen Sachverhalt handelt, obliegt grundsätzlich den nationalen Behörden und Gerichten.

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