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Zivilrecht

OGH: Voraussetzungen für freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach UbG

Wahnvorstellungen im Zuge einer paranoiden Schizophrenie können eine 5-Punkt-Fixierung erforderlich machen

28. 10. 2013
Gesetze:

§ 3 UbG, § 33 UbG


Schlagworte: Unterbringungsrecht, Selbstgefährdung, Fremdgefährdung, Schizophrenie


GZ 7 Ob 84/13y, 03.07.2013



Der Kranke litt an einer im Jahr 2003 diagnostizierten und seit Februar 2011 im Vollbild vorliegenden paranoiden Schizophrenie. Er schrie in seiner Wohnung, fühlte sich von Neonazis verfolgt und versuchte, alles mit seiner Kamera zu dokumentieren. Er wurde im geschlossenen psychiatrischen Bereich einer Universitätsklinik aufgenommen. Es wurde eine 5-Punkt-Fixierung vorgenommen. Später, nach erfolgter Besserung seines Zustandes, beantragte er die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser freiheitsbeschränkenden Maßnahme.



OGH: Beschränkungen des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen (§ 33 Abs 1 UbG). Ua Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden (§ 33 Abs 3 UbG). Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerlässlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, sie darf also zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs. Die Gefährdung muss eine „ernstliche“ sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstbeschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, sondern es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen.



Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts lässt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen sehr wohl eine ernstliche und erhebliche Selbst /und Fremdgefährdung ableiten. So steht fest, dass aufgrund der subjektiv erlebten existenziellen Bedrohung (Bedrohung mit dem Tod durch Neonazi) die Begehung von Taten gegen Leib und Leben anderer naheliegend ist. Die lebhaften, lebensbedrohenden Wahnvorstellungen können jederzeit zu inadäquaten Stimmungen führen, sodass jederzeit konkret damit gerechnet werden musste, dass der Kranke sich selbst und/oder fremdgefährdend verhalten würde. Es bestand die ernste Gefahr, dass er versuchen würde, der als lebensbedrohend empfundenen Situation zu entkommen. Dass dabei jederzeit die Gefahr von auch schweren Verletzungen für ihn selbst und andere bestand, ist nachvollziehbar, auch wenn er bis dahin noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt hat. Bei einer derart massiven Erkrankung wie der vorliegenden und den drohenden schwerwiegenden Folgen ist es unerlässlich, Maßnahmen zu ergreifen, bevor die zu erwartenden ernsten Verletzungen tatsächlich eintreten. Weiters war die Maßnahme erforderlich, um dem Kranken die zur Besserung seines Zustands notwendigen Medikamente verabreichen zu können. Selbst unter 5 Punkt Fixierung gelang es dem Kranken, den Venflon einmal zu entfernen. Er lehnte die Behandlung ab, weil er seine Wahnvorstellungen nicht als solche erkennen konnte. Da er sich derart heftig zur Wehr setzte, war der Eingriff in die Bewegungsfreiheit auch adäquat. Die 5 Punkt Fixierung war damit für das Ziel, eine Besserung des Zustands des Patienten und damit eine Beseitigung der Selbst- und Fremdgefährdung zu erreichen, gerechtfertigt.

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