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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Selbständigem

Muss für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seiner Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln

28. 10. 2013
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Selbständigkeit


GZ 2 Ob 150/13t, 29.08.2013


 


OGH: Nach stRsp erfolgt bei selbständig Tätigen ganz allgemein die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Damit sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ausgeschalten und eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden. Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seiner Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln.


 


Grundsätzlich ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen und hängen die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.


 


Wenn die Vorinstanzen daher hier in Bezug auf den Antrag des Vaters, ab 1. 4. 2011 den Entfall seiner Unterhaltsverpflichtung festzustellen, in eventu seine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt herabzusetzen, seine Einkommensverhältnisse ab 2009 überprüft haben, ist dies nicht zu beanstanden.

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