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Zivilrecht

OGH: Kaskoversicherung und Verlust des Fahrzeugs durch Betrug

Da Diebstahl als widerrechtliche Sachentziehung inhaltlich ein Handeln gegen den Willen des Versicherungsnehmers zum dauerhaften oder zeitweisen Verbleib seines Fahrzeugs erfordert, ist eine Subsumtion des Betrugs unter den Diebstahlsbegriff ausgeschlossen

28. 10. 2013
Gesetze:

KK 2002, § 127 StGB, § 128 StGB, § 146 StGB, § 147 StGB


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, Betrug, Diebstahl


GZ 7 Ob 135/13y, 04.09.2013


 


Die Beklagte wird aus einer Kaskoversicherung wegen des Verlusts des versicherten Fahrzeugs in Anspruch genommen. Im Versicherungsvertrag ist der Deckungsumfang - im hier interessierenden Umfang - mit „Verlust durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen“ umschrieben.


 


In der außerordentlichen Revision des Klägers wird geltend gemacht, dass der Deckungsumfang im Versicherungsvertrag und in Art 1.2 der diesem zugrunde gelegten „Allgemeinen Bedingungen für die Kollisionskasko-Versicherung (KK 2002)“ wortgleich umschrieben sei, weshalb es tatsächlich um die Auslegung des Begriffs Diebstahl in den Versicherungsbedingungen gehe, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.


 


OGH: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben.


 


In der Revision wendet sich der Kläger nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Verlust des Fahrzeugs durch Betrug erfolgte.


 


Betrug ist nach dem insoweit völlig eindeutigen und daher auch nicht erörterungswürdigen Wortlaut der Vertragsbestimmungen nicht mitversichert. Er ist als Selbstschädigungsdelikt konzipiert und setzt grundsätzlich voraus, dass die Vermögensverminderung unmittelbar durch das eigene Verhalten des bisherigen Besitzers hervorgerufen wird. Da Diebstahl als widerrechtliche Sachentziehung inhaltlich ein Handeln gegen den Willen des Versicherungsnehmers zum dauerhaften oder zeitweisen Verbleib seines Fahrzeugs erfordert, ist eine Subsumtion des Betrugs unter den Diebstahlsbegriff ausgeschlossen.


 


Auch jedem verständigen Versicherungsnehmer wird dies ohne weiteres klar sein. Im Übrigen lässt - entgegen der Ansicht des Klägers - gerade die Anführung konkreter Tatbestände, bei deren Vorliegen der Verlust des Fahrzeugs gedeckt ist, keinesfalls den Schluss zu, dass für jegliche Art des Verlusts Deckungsschutz gewährt wird.

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