Zu beachten ist, dass die Regelung des § 25d KSchG eine Billigkeitsvorschrift zugunsten des vermögensschwachen Interzedenten ist und daher idR nicht zur Anwendung kommt, wenn er über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen
§ 25c KSchG, § 25d KSchG
GZ 2 Ob 15/13i, 29.08.2013
OGH: Gem § 25d KSchG kann der Richter die Verbindlichkeit des Interzedenten insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
Diese Bestimmung soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erheblich finanzielle Bedrängnis bringen.
Das richterliche Mäßigungsrecht setzt also voraus, dass 1. ein Missverhältnis des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und dass 2. die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände für den Gläubiger auch erkennbar waren, wobei es auf die Umstände zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit ankommt.
Weiters ist zu beachten, dass die Regelung des § 25d KSchG eine Billigkeitsvorschrift zugunsten des vermögensschwachen Interzedenten ist und daher idR nicht zur Anwendung kommt, wenn er über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat hier im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Beklagte eine Nettogehaltsbestätigung über rund 64.000 EUR Jahresnettoeinkommen vorgelegt und angegeben eine „Wohnung abbezahlen“ zu müssen, weitere Schulden, Sorgepflichten etc dagegen nicht erwähnt.
Bedenkt man, dass sich aus der Jahresgehaltsauskunft ein monatliches Nettoeinkommen von über 5.000 EUR errechnet und der Beklagte lediglich eine „Wohnungsabzahlungsverpflichtung“ angab, ist - auch bei betraglicher Berücksichtigung dieser von der Klägerin nicht hinterfragten Verpflichtung mit knapp 800 EUR - nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Sachlage der Klägerin ein Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Beklagten und der eingegangenen Verpflichtung von rund 500 EUR monatlich erkennbar hätte sein sollen.
Die vom Berufungsgericht und der Revision weiter aufgeworfenen Fragen der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten, insbesondere der Frage, welche seiner Verpflichtungen dafür zu berücksichtigen wären, und va, ob die geltend gemachten Rückzahlungsverpflichtungen für den Ankauf und Umbau der Eigentumswohnung darunter fielen, sind daher nicht mehr entscheidungswesentlich.