Der „Spätheimkehrer“, der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können
§§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 99/13t, 30.07.2013
OGH: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.
Der „Spätheimkehrer“, der erst nach Pistenschluss abfährt, ist aber zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist va nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht bzw nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht.
Für die Frage, ob die Beklagte als Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall der Klägerin trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Seilwindenpräparierung ausreichend waren. Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht sowie einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hängt allerdings immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen.
Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzen ua festgestellt, dass sich auf einer großen Tafel an der Talstation des Lifts Hinweise auf die Verletzungsgefahr durch Pistenarbeiten nach Betriebsschluss fanden, dass direkt unterhalb der von der Klägerin frequentierten Hütte eine gelbe Tafel samt Fahrverbotszeichen mit dem Wort „gesperrt“ und einem bildlichen und textlichen Hinweis auf die Seilwindenpräparierung aufgestellt war, und dass im Einmündungsbereich der ca 30 m breiten Piste eine 120 x 120 cm große Warntafel mit dem Hinweis „Achtung Pistensperre! Lebensgefahr! Pistengerät mit Seilwinde im Einsatz!“ samt eingeschalteter Warnleuchte angebracht war, die von der Hütte aus einer Entfernung von 100 Meter gut erkennbar war.
Ausgehend von diesem Sachverhalt ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Absicherungsmaßnahmen der Beklagten ausreichend waren, im Einzelfall vertretbar. Ein durchschnittlicher Pistenbenützer muss in der Lage sein, auf mehrfache Hinweise durch Warntafeln (teils in übergroßer Dimensionierung samt Drehleuchte) entsprechend zu reagieren.