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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung von Schilehrern

Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer regelmäßig nur dann zum Verschulden gereichen, wenn zwischen dem schiläuferischen Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht

28. 10. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schilehrerhaftung, Erfüllungsgehilfe


GZ 9 Ob 38/13y, 24.07.2013


 


OGH: Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Missverhältnis nicht zu erkennen. Die Klägerin war eine sehr gute Schifahrerin. Sie hatte bereits in ihrer Jugend eine Ausbildung zum Salzburger Landesschilehrer gemacht, ging mindestens drei Wochen pro Jahr schifahren und fuhr üblicherweise auch schwarze Pisten ohne Probleme. Ausgehend vom schifahrerischen Können der Klägerin, über das sich der von der Klägerin bei der Beklagten zum Firnfahren abseits der Piste gebuchte Schilehrer selbst ein Bild gemacht hatte, stellte die gewählte Abfahrt, bei der die Klägerin am 28. 4. 2008 zu Sturz kam, unter Berücksichtigung der zum Unfallszeitpunkt herrschenden Wetter- und Schneeverhältnisse keine Überforderung der Klägerin dar. Die Verneinung eines Sorgfaltsverstoßes des Schilehrers durch das Berufungsgericht stellt keine unvertretbare Beurteilung dar.


 


Auch die Frage, in welchem Umfang ein Schilehrer über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen hat und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft sein kann, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.


 


Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die vom Schilehrer getroffenen Instruktionen seien bei der gegebenen Schneesituation und weil eine besondere Gefährlichkeit mit dem Befahren des ausgewählten Geländes nicht verbunden gewesen sei, ausreichend und angemessen gewesen, ist vertretbar. Die Klägerin macht den Schilehrer ohnehin nicht für ihren Sturz verantwortlich, sondern vertritt die Ansicht, der Schilehrer hätte sie über die - aufgrund des nicht einsehbaren Geländes nicht erkennbare - außergewöhnliche Absturzgefahr aufklären bzw vor dieser warnen müssen. Von einer „außergewöhnlichen Absturzgefahr“ kann aber nicht gesprochen werden, weil sich die Klägerin ihre Verletzungen nicht bei einem „Absturz“, sondern im Zuge einer langen Rutschphase nach einem Sturz zugezogen hat. Dass sich damit aber unglücklicherweise das mit dem Schifahren im freien Gelände stets verbundene Risiko verwirklicht hat, ohne dass dies auf einen Fehler des für die Beklagte tätig gewordenen Schilehrers zurückzuführen ist, begründet keine unvertretbare Fehlentscheidung. In Anbetracht der auch für die Klägerin grundsätzlich erkennbaren Rinne - mag sie auch die ca 150 m entfernte Geländekante nicht gesehen haben -, musste auch ihr die „Abrutschgefahr“ im Falle eines Sturzes klar sein.

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