Die "Angemessenheit" iSd § 25 Abs 1 GehG hat sich nicht an Erlässen oberster Dienstbehörden zu orientieren, sondern danach, welche Entgelte für vergleichbare Leistungen marktüblich sind
§ 25 GehG
GZ 2012/12/0151, 15.05.2013
VwGH: Nach dem für die Festsetzung der Nebentätigkeitsvergütung allein maßgeblichen § 25 Abs 1 GehG wäre die belBeh verpflichtet gewesen, dem Bf eine "angemessene" Nebentätigkeitsvergütung zu bemessen. Diese vom Gesetz vorgesehene "Angemessenheit" hat sich aber nicht an Erlässen oberster Dienstbehörden zu orientieren, sondern danach, welche Entgelte für vergleichbare Leistungen marktüblich sind, wobei zur Ermittlung derselben die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig erscheint.