Die aus § 88 Abs 1 GewO ableitbaren öffentlichen Interessen gelten in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat
§ 88 GewO, § 363 GewO, § 68 Abs 4 AVG
GZ 2012/04/0146, 11.09.2013
VwGH: Zu § 88 Abs 1 GewO führt die belBeh zutreffend aus, dass bei einer Entziehung nach § 88 Abs 1 GewO der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt ist. § 88 Abs 1 GewO verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält.
Wenn der Bf gegen dieses Argument nun einwendet, der Entziehungstatbestand des § 88 Abs 1 GewO sei auf ihn nicht anwendbar, weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm mit der belBeh zu entgegnen, dass die aus § 88 Abs 1 GewO ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers lässt sich auch ableiten, dass es sich nicht um eine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht.