Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Nicht mehr zulässiger Aufenthalt in Österreich – zur Entziehung nach § 88 Abs 1 GewO

Die aus § 88 Abs 1 GewO ableitbaren öffentlichen Interessen gelten in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat

23. 10. 2013
Gesetze:

§ 88 GewO, § 363 GewO, § 68 Abs 4 AVG


Schlagworte: Gewerberecht, nicht mehr zulässiger Aufenthalt in Österreich, Entziehung


GZ 2012/04/0146, 11.09.2013


 


VwGH: Zu § 88 Abs 1 GewO führt die belBeh zutreffend aus, dass bei einer Entziehung nach § 88 Abs 1 GewO der Gewerbebehörde ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt ist. § 88 Abs 1 GewO verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält.


 


Wenn der Bf gegen dieses Argument nun einwendet, der Entziehungstatbestand des § 88 Abs 1 GewO sei auf ihn nicht anwendbar, weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm mit der belBeh zu entgegnen, dass die aus § 88 Abs 1 GewO ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers lässt sich auch ableiten, dass es sich nicht um eine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at