Bei der Nichtigerklärung nach § 363 Abs 1 GewO handelt es sich um einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG
§ 363 GewO, § 68 AVG
GZ 2012/04/0146, 11.09.2013
VwGH: Der Bf bestreitet nicht, dass gem § 363 Abs 4 Z 2 GewO die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach § 363 Abs 1 GewO vorliegen, weil in seinem Fall von der Gewerbebehörde die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzung des § 14 Abs 1 GewO unrichtig beurteilt worden ist. So tritt der Bf insbesondere den Feststellungen der belBeh, er gehöre weder im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch bis dato dem durch § 14 Abs 1 und 3 GewO zur Gewerbeausübung in Österreich berufenen Personenkreis an, nicht entgegen.
Wie der Bf zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister nach § 363 Abs 4 GewO um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gem § 363 Abs 4 Z 2 GewO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gem § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind. Bei der Nichtigerklärung nach § 363 Abs 1 GewO handelt es sich um einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG.