Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen
§ 226 ZPO, § 1 JN, § 40a JN, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
GZ 6 Ob 145/13m, 28.08.2013
OGH: Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.