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Verfahrensrecht

OGH: Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge

Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen

21. 10. 2013
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 1 JN, § 40a JN, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF


Schlagworte: Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge, streitiges Verfahren


GZ 6 Ob 145/13m, 28.08.2013


 


OGH: Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen.

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