Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein
§ 226 ZPO, § 1497 ABGB
GZ 10 Ob 37/13h, 12.09.2013
OGH: Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist.
Demgegenüber genügt es bei der Einklagung eines einheitlichen Anspruch, etwa des Abfindungsanspruches eines Gesellschafters, der sich aus unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Leistung der Abfindung in bestimmter Weise beziffert. Selbst wenn er nur den Zuspruch eines Teilbetrags begehrt, trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern.
Wird ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache geltend gemacht, der sich aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, wird von der Rsp auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. So wurde es zB beim Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Belüftungsanlage oder bei Mängelbehebungskosten als Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung beurteilt, vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen zu fordern.
Macht ein Kläger aber nur einen Teil eines Gesamtschadens geltend, hat er - sofern dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können - klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen ist es dem Gericht nämlich verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil-)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte. Ist der Schaden hingegen als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung.
Macht der Kläger allerdings nur einen Teil seines Gesamtschadens geltend, wird die Verjährung auch nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen.